Allgemeine Vertragsbestimmungen
Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum am gekauften Fahrzeug sowie an allen seinen Bestandteilen und Zubehör geht erst auf den Käufer über, wenn dieser den Kaufpreis (einschliesslich allfälliger Verzugszinsen und Kosten) vollumfänglich bezahlt hat. Der Verkäufer ist berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt ohne Mitwirkung des Käufers im Sinne von Art 715 ZGB am Wohnsitz des Käufers im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Käufer gibt dazu sein ausdrückliches Einverständnis. Er verpflichtet sich, vor einem allfälligen Wohnungswechsel dem Verkäufer seine neue Adresse mitzuteilen.
Bis zum Eigentumsübergang hat der Käufer den Kaufgegenstand sorgfältig zu behandeln und darf ihn weder veräussern noch verpfänden noch der Verfügungsgewalt Dritter überlassen.
Im Falle einer Pfändung, Retention oder Arrestierung hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und überdies den Verkäufer zu benachrichtigen.
Garantie
Der Verkäufer garantiert für das gekaufte Fahrzeug die Leistungen einer allfälligen Fabrikgarantie. Der Käufer bestätigt, deren Bestimmungen in allen Teilen zu kennen. Alle weiteren Sach- oder Rechtsgewährleistungen sowie Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Bei gebrauchten Fahrzeugen wird jede Gewährleistung, soweit nach Gesetz möglich, wegbedungen, insbesondere sind Wandelung und Minderung ausgeschlossen. Eine allfällige Garantie wird für diese Fahrzeuge separat vereinbart.
Fahrzeugeigenschaften
Der Hersteller behält sich vor, an seinen Fahrzeugen jede als erforderlich erachtete Änderung vorzunehmen. Der Käufer hat nach Vertragsabschluss keinen Anspruch darauf, dass derartige Änderungen an bereits bestellten oder gelieferten Fahrzeugen ausgeführt werden. Der Verkäufer ist in allen Fällen berechtigt, die neueste Ausführung zu liefern.
Änderung des Kaufpreises
Falls sich der Katalogpreis des Fahrzeugs bis zur Ablieferung erhöht, unterliegt der Kaufpreis einem entsprechenden Aufschlag. Beträgt dieser mehr als 10 % des Kaufpreises, kann der Käufer ohne Entschädigungsanspruch durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Transportkosten und Immatrikulationsgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Bei einer Senkung des Katalogpreises wird der Kaupreis entsprechend reduziert, sofern der Verkäufer für den Kaufgegenstand eine Baisis-Garantie seitens des Lieferanten beanspruchen kann.
Eintauschfahrzeug
Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass an dem in Zahlung genommenen Eintauschfahrzeug keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte Dritter bestehen. Er trägt die Gefahr für Untergang, Beschädigung oder Wertverminderung des Eintauschobjekts bis zu dessen Übergabe an den Verkäufer.
Lieferungsverzögerung
Erfolgt die Ablieferung des gekauften Fahrzeugs nicht fristgerecht, so hat der Käufer nach schriftlicher Mahnung schriftlich eine Nachfrist von 60 Tagen anzusetzen. Bei deren unbenutztem Ablauf kann er von diesem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist nur gültig, wenn er mittels eingeschriebenen Briefes erklärt wird. Weder bei verspäteter Ablieferung noch bei Rücktritt des Käufers wird der Verkäufer schadenersatzpflichtig.
Annahmeverzug
Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme der Kaufsache in Verzug, so kann die Verkaufsfirma nach unbenutztem Ablauf einer achttägigen Nachfrist entweder
- auf der Erfüllung bestehen und Schadenersatz wegen Verspätung verlangen oder
- sofort schriftlich auf die nachträgliche Leistung verzichten und 15 % des Kaufpreises als Konventionalstrafe fordern. Sofern der erlittene Schaden die Höhe der Konventionalstrafe übersteigt, ist der Verkäufer berechtigt, den Mehrbetrag einzufordern, selbst wenn der Käufer kein Verschulden trifft.
Zahlungsverzug
Bezahlt der Käufer eine allfällige Kaufpreisrestanz nicht vertragsgemäss, so kann der Verkäufer nach schriftlicher Ansetzung einer achttägigen Nachfrist unter Geltendmachung seines Eigentumsvorbehalts schriftlich vom Vertrag zurücktreten sowie einen angemessenen Betrag für Miete und Abnutzung des Kaufgegenstandes fordern. Vorbehältlich anderer Vereinbarungen berechnet sich die Entschädigung wie folgt:
- bei neuen Fahrzeugen 15 % und bei Occasionen 10 % des Kaufpreises für die Entwertung infolge der Inverkehrsetzung;
- zuzüglich 1 % des Kaufpreises pro Monat sowie 5 Rappen je gefahrenen Kilometer ab Ablieferung des Fahrzeuges.
Versicherung des Kaufobjekts bei Kreditierung des Kaufpreises
Der Käufer hat das Kaufobjekt bei einer konzessionierten Versicherungsgesellschaft für die Dauer, während welcher der Eigentumsvorbehalt besteht, gegen die Folgen von Unfall, Beschädigung, Feuer und Diebstahl vollumfänglich zu versichern.
Rücktrittsrecht der Verkaufsfirma
Wird der vorliegende Vertrag nicht durch zeichnungsberechtigte Personen des Verkäufers abgeschlossen, so kann dieser innert 8 Tagen schriftlich erklären, er sei an den Vertrag nicht gebunden. Er wird dadurch nicht schadenersatzpflichtig.
Schriftform
Die Parteien vereinbaren die Schriftform als Gültigkeitserfordernis für diesen Vertrag sowie für sämtliche allfälligen Abänderungen und Ergänzungen.
Gerichtsstand
Der ausschliessliche Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag befindet sich am Sitz des Verkäufers. Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Gerichtsstand dem hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.
Unsere Adresse:
Jost’s Töff Lade AG
Herzogenmühlestrasse 20
8051 Zürich
Phone: 044 322 49 08
Mail: info@josts-toefflade.ch
Öffnungszeiten:
Montag
Geschlossen
Dienstag – Freitag
08:00 – 12:00 | 13:30 – 18:00
Samstag
09:00 – 13:00